Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 125

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Beachte

Im Titel der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997,.

Nach Artikel römisch zwölf, Absatz 11, IRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, ist die

Neufassung des Absatz 6, zweiter Satz erst auf Geschäftsjahre

anzuwenden, die nach dem 30. 9. 1997 beginnen.

Text

FÜNFTER TEIL

Rechnungslegung

ERSTER ABSCHNITT

Jahresabschluß. Gewinnverteilung. Lagebericht

Feststellung des Jahresabschlusses

Paragraph 125,

  1. Absatz eins,Der Aufsichtsrat hat sich innerhalb von zwei Monaten nach Vorlegung gegenüber dem Vorstand über den Jahresabschluß zu erklären.
  2. Absatz 2,Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluß, so ist dieser festgestellt, wenn sich nicht Vorstand und Aufsichtsrat für eine Feststellung durch die Hauptversammlung entscheiden.
  3. Absatz 3,Entscheiden sie sich für die Feststellung durch die Hauptversammlung oder billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluß nicht, so hat der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses einzuberufen.
  4. Absatz 4,Die Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses hat in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.
  5. Absatz 5,Der Jahresabschluß und der Konzernabschluß nebst dem Bericht des Aufsichtsrats sind mindestens während der letzten 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen. Auf Verlangen ist jedem Aktionär spätestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung eine Abschrift der Vorlagen zu erteilen. An die Stelle des Tages der Versammlung tritt, wenn die Teilnahme an der Versammlung von der Hinterlegung der Aktien abhängig ist, der Tag, bis zu dessen Ablauf die Aktien zu hinterlegen sind.
  6. Absatz 6,Die Verhandlung über den Jahresabschluß und den Konzernabschluß ist mit den Verhandlungen über die Gewinnverteilung (Paragraph 126,) und die Entlastung (Paragraph 104,) zu verbinden. Der Abschlußprüfer ist den Verhandlungen zuzuziehen. Die Verhandlung ist zu vertagen, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt oder eine Minderheit es verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen. Das Verlangen der Minderheit ist nur zu berücksichtigen, wenn sie bestimmte Posten des Jahresabschlusses bemängelt. Ist die Verhandlung vertagt, so kann keine neue Vertagung verlangt werden.