Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 221/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,
Beachte
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:Im Titel der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997,.
Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist dieNach Artikel römisch zwölf, Absatz 6, IRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, ist die
Neufassung von Z 6 auf Verfahren anzuwenden, die nach demNeufassung von Ziffer 6, auf Verfahren anzuwenden, die nach dem
30. September 1997 eröffnet werden.
Text
Versagung der Bestätigung.
§ 50.Paragraph 50,
Die Bestätigung ist zu versagen:
wenn ein Grund vorliegt, aus dem die Eröffnung des Verfahrens unzulässig ist (§ 3, Absatz 1);wenn ein Grund vorliegt, aus dem die Eröffnung des Verfahrens unzulässig ist (Paragraph 3,, Absatz 1);
wenn die für das Verfahren und den Abschluß des Ausgleiches geltenden Vorschriften nicht beobachtet worden sind, es sei denn, daß diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind;
wenn der Ausgleich durch eine gegen die Vorschrift des § 47 verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist;wenn der Ausgleich durch eine gegen die Vorschrift des Paragraph 47, verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist;
wenn die Kosten und Gebühren des Ausgleichsverfahrens nicht spätestens binnen 30 Tagen nach der Zustellung des Beschlusses über die Kostenbestimmung berichtigt oder sichergestellt sind und auch die Zustimmung der Berechtigten nicht nachgewiesen wird;
wenn die Erklärungen der Personen, die sich nach dem angenommenen Ausgleichsvorschlag als Mitschuldner oder als Bürgen zur Erfüllung des Ausgleiches verpflichten sollen, nicht spätestens binnen der in Z 4 bezeichneten oder im Ausgleich festgesetzten kürzeren Frist beim Ausgleichsgericht abgegeben worden oder eingelangt sind, ferner, wenn nicht innerhalb dieser Fristen nachgewiesen wird, daß für die im Ausgleiche sonst noch bestimmten Sicherheitsleistungen Vorsorge getroffen wurde;wenn die Erklärungen der Personen, die sich nach dem angenommenen Ausgleichsvorschlag als Mitschuldner oder als Bürgen zur Erfüllung des Ausgleiches verpflichten sollen, nicht spätestens binnen der in Ziffer 4, bezeichneten oder im Ausgleich festgesetzten kürzeren Frist beim Ausgleichsgericht abgegeben worden oder eingelangt sind, ferner, wenn nicht innerhalb dieser Fristen nachgewiesen wird, daß für die im Ausgleiche sonst noch bestimmten Sicherheitsleistungen Vorsorge getroffen wurde;
wenn die fälligen bevorrechteten Forderungen und die Geschäftsführungsforderungen nicht binnen 14 Tagen ab Zustellung des binnen acht Tagen nach der Ausgleichstagsatzung oder binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist einzubringenden Antrags des Gläubigers berichtigt oder sichergestellt sind und der Nachweis darüber vorgelegt worden ist.