Insolvenzrechtseinführungsgesetz
RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,
Paragraph 5
01.10.1997
30.06.2010
Im Titel der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997,.
Wird der Konkurs über das Vermögen einer Anstalt eröffnet, welche bevorrechtete Schuldverschreibungen (Pfandbriefe, fundierte Bankschuldverschreibungen oder fundierte Lokalbahn-Schuldverschreibungen) ausgegeben und bestimmte Vermögensstücke zu deren vorzugsweiser Deckung gewidmet hat, so gelten noch insbesondere folgende Bestimmungen: