Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,
Beachte
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:Im Titel der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997,.
Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist dieNach Artikel römisch zwölf, Absatz 6, IRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, ist die
Neufassung von Z 1 auf Verfahren anzuwenden, die nach demNeufassung von Ziffer eins, auf Verfahren anzuwenden, die nach dem
30. September 1997 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder
aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag desaufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, KO), so ist der Tag des
Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
Text
Abweichungen vom ordentlichen
Verfahren
§ 170.Paragraph 170,
Vom ordentlichen Verfahren kann in folgenden Punkten abgewichen werden:
§ 92 Abs. 1 ist nicht anzuwenden;Paragraph 92, Absatz eins, ist nicht anzuwenden;
das Inventar ist durch einen nichtrichterlichen Beamten des Gerichtes aufzunehmen;
bei der allgemeinen Prüfungstagsatzung kann gleichzeitig über alle der Beschlußfassung der Gläubigerversammlung unterliegenden Fragen und, soweit dies zweckmäßig ist, auch über die Verteilung der Konkursmasse verhandelt werden.