Insolvenzordnung
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,
Paragraph 166
01.10.1997
30.04.1999
Im Titel der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997,.
Nach Artikel römisch zwölf, Absatz 6, IRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, ist die
Neufassung auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. September 1997
eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2
KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
Anderweitige Aufhebung des Konkurses.
Kommt im Laufe des Konkursverfahrens, jedoch vor vollständiger Verwertung der Konkursmasse hervor, daß das Vermögen zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens nicht hinreicht, so ist der Konkurs aufzuheben. Die Aufhebung unterbleibt, wenn ein angemessener Kostenvorschuß geleistet wird.