Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,
Beachte
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:Im Titel der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997,.
Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist dieNach Artikel römisch zwölf, Absatz 6, IRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, ist die
Neufassung von Abs. 1 und 4 auf Verfahren anzuwenden, die nach demNeufassung von Absatz eins und 4 auf Verfahren anzuwenden, die nach dem
30. September 1997 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder
aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag desaufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, KO), so ist der Tag des
Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
Text
Entscheidung über den Verteilungsentwurf.
§ 130.Paragraph 130,
(1)Absatz eins,Das Konkursgericht hat die Vorlage des Verteilungsentwurfs nach dessen Prüfung und allfälliger Berichtigung öffentlich bekanntzumachen und den Gemeinschuldner sowie die Gläubiger davon mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freisteht, Einsicht zu nehmen und binnen 14 Tagen ihre Erinnerungen anzubringen. Zugleich ist ihnen und dem Masseverwalter sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses die Tagsatzung bekanntzugeben, bei der über allfällige Erinnerungen verhandelt werden wird.
(2)Absatz 2,Der Verteilungsentwurf ist vom Konkursgericht zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnisse der Prüfung ein Bedenken dagegen nicht obwaltet und wenn Erinnerungen nicht vorgebracht oder bei der Tagsatzung zurückgezogen worden sind.
(3)Absatz 3,Andernfalls entscheidet das Konkursgericht nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen (§ 173, Abs. 5) unter Ausschluß des Rechtsweges.Andernfalls entscheidet das Konkursgericht nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen (Paragraph 173,, Absatz 5,) unter Ausschluß des Rechtsweges.
(4)Absatz 4,Die Entscheidung ist öffentlich bekanntzumachen und dem Masseverwalter sowie dem Gemeinschuldner zuzustellen. Eine Verständigung der Gläubiger findet nur statt, wenn Erinnerungen Folge gegeben worden ist. Sonst sind nur die Gläubiger zu verständigen, deren Erinnerungen verworfen worden sind.
(5)Absatz 5,Beträge, deren Auszahlung von der Entscheidung über die Erinnerungen abhängig ist, sind bis zur Rechtskraft der Entscheidung bei Gericht zu erlegen.