Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,
Beachte
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:Im Titel der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997,.
Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist dieNach Artikel römisch zwölf, Absatz 6, IRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, ist die
Neufassung von Abs. 2 auf Verfahren anzuwenden, die nach demNeufassung von Absatz 2, auf Verfahren anzuwenden, die nach dem
30. September 1997 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder
aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag desaufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, KO), so ist der Tag des
Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
Text
Insbesondere:
a) Ansprüche des Masseverwalters.
§ 125.Paragraph 125,
(1)Absatz eins,Der Masseverwalter hat bei Beendigung seiner Tätigkeit seine Ansprüche auf Ersatz der baren Auslagen sowie auf Belohnung für seine Mühewaltung beim Konkursgericht anzumelden. Das Konkursgericht kann dem Masseverwalter jederzeit auftragen, seine Ansprüche bekanntzugeben.
(2)Absatz 2,Über die Ansprüche des Masseverwalters hat das Konkursgericht nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses zu entscheiden; die Entscheidung ist dem Masseverwalter, dem Gemeinschuldner und allen Mitgliedern des Gläubigerausschusses zuzustellen. Sie können die Entscheidung durch Rekurs anfechten; das Gericht zweiter Instanz entscheidet endgültig.
(3)Absatz 3,Auf die Ansprüche des Masseverwalters können vom Konkursgericht nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses Vorschüsse bewilligt werden.
(4)Absatz 4,Kosten des Masseverwalters, die er anläßlich der gerichtlichen Veräußerung von Sachen und der Verteilung des Erlöses beim Exekutionsgerichte zu beanspruchen hat, sind von diesem festzusetzen.
(5)Absatz 5,Vereinbarungen des Masseverwalters mit dem Gemeinschuldner oder den Gläubigern über die Höhe des Barauslagenersatzes sowie über die Belohnung für seine Mühewaltung sind ungültig.