Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 117

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Beachte

Im Titel der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997,.

Nach Artikel römisch zwölf, Absatz 6, IRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, ist die

Neufassung auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. September 1997

eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2

KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

Text

b) ohne Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes.

Paragraph 117,

Der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Konkursgerichts bedarf ohne Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes die Veräußerung des Unternehmens des Gemeinschuldners oder seines Anteiles an einem Unternehmen sowie die Veräußerung des ganzen beweglichen Anlage- und Umlaufvermögens oder eines wesentlichen Teils davon. Eine solche Veräußerung soll in der Regel nicht ohne vorhergehende Verlautbarung durch öffentliche Blätter vorgenommen werden.