Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 114 c

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Beachte

Im Titel der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997,.

Nach Artikel römisch zwölf, Absatz 6, IRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, ist die

Neufassung auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. September 1997

eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2

KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

Text

Zwangsausgleichsvorschlag

Paragraph 114 c,

  1. Absatz eins,Ist der Zwangsausgleichsantrag fristgerecht und zulässig, so hat das Gericht eine Zwangsausgleichstagsatzung auf längstens sechs Wochen anzuordnen. Das Unternehmen ist erst zu verwerten, wenn der Zwangsausgleichsvorschlag nicht innerhalb von 90 Tagen angenommen wird oder wenn er nicht mehr dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger entspricht oder wenn die Voraussetzungen für eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit nicht mehr gegeben sind.
  2. Absatz 2,Danach ist mit der Verwertung des Unternehmens nur dann innezuhalten, wenn der Zwangsausgleichsvorschlag auch mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gemeinschuldners nicht im Widerspruch steht und im Hinblick auf das bisherige Ergebnis des Verfahrens, insbesondere die Abstimmung über den zuletzt vorgelegten Zwangsausgleichsvorschlag, zu erwarten ist, daß er von den Gläubigern angenommen werden wird.