Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 114 b

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999

Beachte

Im Titel der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997,.

Nach Artikel römisch zwölf, Absatz 6, IRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, ist die

Neufassung auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. September 1997

eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2

KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

Text

Inhalt der Berichtstagsatzung

Paragraph 114 b,

  1. Absatz eins,Der Masseverwalter hat in der Berichtstagsatzung zu berichten, ob die Voraussetzungen für eine sofortige Schließung des gesamten Unternehmens oder einzelner Unternehmensbereiche, eine auf bestimmte Zeit befristete Fortführung oder eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit gegeben sind sowie ob ein Zwangsausgleich dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger entspricht und ob dessen Erfüllung voraussichtlich möglich sein wird.
  2. Absatz 2,Sind die Voraussetzungen für eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit gegeben und entspricht ein Zwangsausgleich, dessen Erfüllung voraussichtlich möglich ist, dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger, so hat das Konkursgericht nach Anhörung der Konkursgläubiger mit Beschluß die Fortführung auszusprechen und dem Gemeinschuldner auf dessen Antrag eine Frist zum Zwangsausgleichsantrag einzuräumen. Der Beschluß ist auch dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuzustellen. Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Frist darf 14 Tage nicht übersteigen. Währenddessen darf das Unternehmen nicht verwertet werden.