Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,
Beachte
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:Im Titel der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997,.
Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist dieNach Artikel römisch zwölf, Absatz 6, IRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, ist die
Neufassung von Abs. 2 Z 2, 3 und 3a und Abs. 3 auf VerfahrenNeufassung von Absatz 2, Ziffer 2, 3 und 3 a und Absatz 3, auf Verfahren
anzuwenden, die nach dem 30. September 1997 eröffnet werden. Wird
der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag desder Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, KO), so ist der Tag des
Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
Text
Bekanntmachung der Eröffnung des Konkurses.
§ 74.Paragraph 74,
(1)Absatz eins,Die Eröffnung des Konkurses ist durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen.
(2)Absatz 2,Das Edikt hat zu enthalten:
Bezeichnung des Gerichtes;
Namen (Firma) und Wohnort des Gemeinschuldners sowie Sitz des Unternehmens (der Niederlassung), gegebenenfalls die Firmenbuchnummer und das Geburtsdatum;
Namen, Anschrift, Telefonnummer und Telefaxnummer des Masseverwalters;
ob dem Schuldner die Eigenverwaltung zusteht;
Ort, Zeit und Zweck der ersten Gläubigerversammlung mit der Aufforderung an die Gläubiger, die Belege für die Glaubhaftmachung ihrer Forderungen mitzubringen;
die Aufforderung an die Konkursgläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden;
eine kurze Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Anmeldungsfrist oder der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten (§ 104);eine kurze Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Anmeldungsfrist oder der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten (Paragraph 104,);
Ort und Zeit der allgemeinen Prüfungstagsatzung.
(3)Absatz 3,Die erste Gläubigerversammlung ist in der Regel nicht über 14 Tage, die allgemeine Prüfungstagsatzung in der Regel auf 60 bis 90 Tage nach der Konkurseröffnung und die Anmeldungsfrist in der Regel auf 14 Tage vor der allgemeinen Prüfungstagsatzung anzuordnen.