Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21,

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Beachte

Im Titel der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997,.

Nach Art. römisch XII Absatz 6, IRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, ist die

Neufassung von Absatz 2, auf Verfahren anzuwenden, die nach dem

30. September 1997 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder

aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, KO), so ist der Tag des

Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

Text

Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften.

a) im allgemeinen.

§ 21.

  1. Absatz einsIst ein zweiseitiger Vertrag von dem Gemeinschuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden, so kann der Masseverwalter entweder an Stelle des Gemeinschuldners den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
  2. Absatz 2Der Masseverwalter muß sich darüber spätestens binnen einer vom Konkursgericht auf Antrag des anderen Teiles zu bestimmenden Frist erklären, widrigens angenommen wird, daß der Masseverwalter vom Geschäfte zurücktritt. Die vom Konkursgericht zu bestimmende Frist darf frühestens drei Tage nach der Berichtstagsatzung enden. Im Falle des Rücktrittes kann der andere Teil den Ersatz des ihm verursachten Schadens als Konkursgläubiger verlangen.
  3. Absatz 3Ist der andere Teil zur Vorausleistung verpflichtet, so kann er seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern, wenn ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses die schlechten Vermögensverhältnisse des Gemeinschuldners nicht bekannt sein mußten.
  4. Absatz 4Sind die geschuldeten Leistungen teilbar und hat der Gläubiger die ihm obliegende Leistung zur Zeit der Konkurseröffnung bereits teilweise erbracht, so ist er mit dem der Teilleistung entsprechenden Betrag seiner Forderung auf die Gegenleistung Konkursgläubiger.