Kurztitel

Unternehmensreorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Abkürzung

URG

Index

23/03 Sonstiges Insolvenzrecht

Beachte

Im Titel der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997,.

Text

Antrag

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Unternehmer hat im Antrag auf Einleitung des Reorganisationsverfahrens zu erklären, daß er nicht insolvent ist und das Unternehmen der Reorganisation bedarf.
  2. Absatz 2,Der Unternehmer hat durch Urkunden, etwa die Jahresabschlüsse für die letzten drei Jahre, andere Unterlagen des Rechnungswesens oder das Gutachten eines Wirtschaftsfachmanns, glaubhaft zu machen, daß das Unternehmen der Reorganisation bedarf.
  3. Absatz 3,Der Unternehmer kann dem Antrag auch den Reorganisationsplan beilegen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10003479

Dokumentnummer

NOR12039431

alte Dokumentnummer

N2199748242L