Kurztitel

Unternehmensreorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Abkürzung

URG

Index

23/03 Sonstiges Insolvenzrecht

Beachte

Im Titel der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997,.

Text

1. Abschnitt
Anwendungsbereich

Unternehmensreorganisation

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Bedarf ein Unternehmen der Reorganisation, so kann der Unternehmer, sofern er nicht insolvent ist, die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens beantragen.
  2. Absatz 2,Reorganisation ist eine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführte Maßnahme zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines im Bestand gefährdeten Unternehmens, die dessen nachhaltige Weiterführung ermöglicht.
  3. Absatz 3,Reorganisationsbedarf ist insbesondere bei einer vorausschauend feststellbaren wesentlichen und nachhaltigen Verschlechterung der Eigenmittelquote anzunehmen.

Schlagworte

Vermögenslage, Finanzlage

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10003479

Dokumentnummer

NOR12039428

alte Dokumentnummer

N2199748239L