Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 468

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 468,

  1. Absatz eins,Wegen Nichtigkeit kann die Berufung gegen Urteile der Bezirksgerichte, sofern sie nicht nach besonderen gesetzlichen Vorschriften auch in anderen Fällen zugelassen ist, nur aus einem der folgenden Gründe ergriffen werden:
    1. Ziffer eins
      wenn das Bezirksgericht örtlich unzuständig oder nicht gehörig besetzt war oder wenn ein gesetzlich ausgeschlossener Richter (Paragraphen 67 und 68) das Urteil gefällt hat;
    2. Ziffer 2
      wenn das Bezirksgericht nicht zuständig war, weil die Tat, über die es geurteilt hat, in die Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz oder des Geschworenengerichtes fällt;
    3. Ziffer 3
      wenn eine Vorschrift verletzt oder vernachlässigt worden ist, deren Beobachtung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt (Paragraphen 120, 149 c, Absatz 3, 149 h, Absatz 2, 151, 152, 170, 250, 252, 260, 271, 439, Absatz eins und 2, 456 und 458), oder wenn einer der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 erwähnten Nichtigkeitsgründe vorliegt;
    4. Ziffer 4
      aus den im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 6 bis 11 angegebenen Gründen.
  2. Absatz 2,Die unter Absatz eins, Ziffer eins und 3 erwähnten Nichtigkeitsgründe können nur unter den im Paragraph 281, bezeichneten Bedingungen geltend gemacht werden; doch wird auch der Ankläger der Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes deshalb nicht verlustig, weil er hinsichtlich eines Formgebrechens die Entscheidung des Richters nicht begehrt und sich die Beschwerde nicht sofort nach Verweigerung oder Verkündung der Entscheidung vorbehalten hat.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12039427

alte Dokumentnummer

N2199748232L