Absatz eins,Wegen Nichtigkeit kann die Berufung gegen Urteile der Bezirksgerichte, sofern sie nicht nach besonderen gesetzlichen Vorschriften auch in anderen Fällen zugelassen ist, nur aus einem der folgenden Gründe ergriffen werden:
- Ziffer einswenn das Bezirksgericht örtlich unzuständig oder nicht gehörig besetzt war oder wenn ein gesetzlich ausgeschlossener Richter (Paragraphen 67 und 68) das Urteil gefällt hat;
- Ziffer 2wenn das Bezirksgericht nicht zuständig war, weil die Tat, über die es geurteilt hat, in die Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz oder des Geschworenengerichtes fällt;
- Ziffer 3wenn eine Vorschrift verletzt oder vernachlässigt worden ist, deren Beobachtung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt (Paragraphen 120, 149 c, Absatz 3, 149 h, Absatz 2, 151, 152, 170, 250, 252, 260, 271, 439, Absatz eins und 2, 456 und 458), oder wenn einer der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 erwähnten Nichtigkeitsgründe vorliegt;
- Ziffer 4aus den im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 6 bis 11 angegebenen Gründen.