Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 151

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 151,

  1. Absatz eins,Als Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit ihrer Aussage nicht vernommen werden:
    1. Ziffer eins
      Geistliche über das, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;
    2. Ziffer 2
      Staatsbeamte, wenn sie durch ihr Zeugnis das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insofern sie dieser Verschwiegenheitspflicht nicht durch ihre Vorgesetzten entbunden sind;
    3. Ziffer 3
      Personen, die zur Zeit, in der sie das Zeugnis ablegen sollen, wegen ihrer Leibes- oder Gemütsbeschaffenheit außerstande sind, die Wahrheit anzugeben.
  2. Absatz 2,Der Schutz der geistlichen Amtsverschwiegenheit nach Absatz eins, Ziffer eins, darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch Überwachung eines Fernmeldeverkehrs oder durch Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel oder durch Überwachung in Beichtstühlen oder Räumlichkeiten, die zur geistlichen Aussprache bestimmt sind.

Schlagworte

Leibesbeschaffenheit

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12039421

alte Dokumentnummer

N2199748226L