Absatz eins,Die Überwachung einschließlich der Aufnahme und Aufzeichnung hat der Untersuchungsrichter oder die Sicherheitsbehörde durchzuführen. Der Untersuchungsrichter oder die Sicherheitsbehörde hat die Aufnahmen zu prüfen und diejenigen Teile in Bild- oder Schriftform zu übertragen, die für die Untersuchung von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen (Paragraphen 149 h, Absatz 2, 151, Absatz 2, 152, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz 2, des Mediengesetzes).