Absatz eins,Bescheinigungen nach Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, ausgestellt worden sind, und Bescheinigungen nach Paragraph 49, Absatz eins, Krankenanstaltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1958,, in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1990, geltenden Fassung sowie Aufzeichnungen über damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen sind spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, sollte zu diesem Zeitpunkt ein Verfahren zur Überprüfung der Amtshandlung anhängig sein, nach dessen Abschluß, unverzüglich zu vernichten.