Absatz eins,Bei der Zahlung nach Ratenplan ist der vereinbarte Preis in Raten zu entrichten, die jeweils erst nach Abschluß der in Absatz 2, festgelegten Bauabschnitte fällig werden.
Bauträgervertragsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1997,
Paragraph 10
01.01.1997
30.06.2008