Absatz eins,Der Erwerber kann von seiner Vertragserklärung zurücktreten, wenn ihm der Bauträger nicht eine Woche vor deren Abgabe schriftlich folgendes mitgeteilt hat:
- Ziffer einsalle wesentlichen Informationen über den Vertragsinhalt (Paragraph 4, Absatz eins,);
- Ziffer 2wenn allfällige Rückforderungsansprüche des Erwerbers schuldrechtlich (Paragraph 8,) ohne Bestellung eines Treuhänders gesichert werden sollen, den vorgesehenen Wortlaut der ihm auszustellenden Sicherheit;
- Ziffer 3wenn die Sicherungspflicht des Bauträgers nach Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer 2, erfüllt werden soll, den vorgesehenen Wortlaut der Haftungserklärung der inländischen Gebietskörperschaft oder die entsprechende gesetzliche Bestimmung;
- Ziffer 4wenn die Sicherungspflicht nach Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer 3, erfüllt werden soll, den vorgesehenen Wortlaut der eine gleichwertige Sicherung gewährleistenden Vereinbarungen;
- Ziffer 5wenn die Sicherungspflicht nach Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer 4, erfüllt werden soll, den vorgesehenen Wortlaut der Vereinbarung mit dem Kreditinstitut.