Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 277,

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Text

Verbrecherisches Komplott

Paragraph 277, (1) Wer mit einem anderen die gemeinsame Ausführung eines Mordes (Paragraph 75,), einer erpresserischen Entführung (Paragraph 102,), einer Überlieferung an eine ausländische Macht (Paragraph 103,), eines Sklavenhandels (Paragraph 104,), eines Raubes (Paragraph 142,), einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung nach den Paragraphen 169,, 171, 173, 176, 185 oder 186, eines Menschenhandels (Paragraph 217,) oder einer nach den Paragraphen 28, Absatz 2 bis 5 oder 31 Absatz 2, des Suchtmittelgesetzes strafbaren Handlung verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

  1. Absatz 2Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig durch eine Mitteilung an die Behörde (Paragraph 151, Absatz 3,) oder an den Bedrohten oder auf andere Art die beabsichtigte strafbare Handlung verhindert. Unterbleibt die strafbare Handlung ohne Zutun des Täters, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die strafbare Handlung zu verhindern.