Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 140 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

10.06.2010

Text

Ratenbrief

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Der Vertrag über das Abzahlungsgeschäft ist schriftlich festzuhalten (Ratenbrief). Der Ratenbrief hat zu enthalten
    1. Ziffer eins
      den Vor- und Familiennamen (die Firma), den Beruf (Gegenstand des Unternehmens) und den gewöhnlichen Aufenthalt (Sitz) der Vertragsteile;
    2. Ziffer 2
      den Tag und den Ort des Vertragsantrags beziehungsweise der Vertragsannahme des Verbrauchers;
    3. Ziffer 3
      den Gegenstand des Abzahlungsgeschäfts;
    4. Ziffer 4
      den Barzahlungspreis;
    5. Ziffer 5
      das Gesamtentgelt und die Höhe des sich daraus ergebenden effektiven Jahreszinssatzes (Paragraph 33, Absatz 4, BWG);
    6. Ziffer 6
      die Höhe der Anzahlung;
    7. Ziffer 7
      die Zahl, die Höhe und die Fälligkeit der Teilzahlungen;
    8. Ziffer 8
      den Tag der Übergabe der Sache;
    9. Ziffer 9
      die Erklärung, ob und wie viele Wechsel zur Sicherung der aushaftenden Teilzahlungsforderungen übergeben und ob sonstige Sicherheiten, einschließlich eines allfälligen Eigentumsvorbehalts, vereinbart worden sind;
    10. Ziffer 10
      im Fall des ersten Satzes des Paragraph 3, Absatz eins, den Wortlaut des Paragraph 3, (Rücktrittsrecht des Verbrauchers) samt Überschrift, jedoch ohne den letzten Satz des Absatz eins,
  2. Absatz 2,Der Unternehmer hat auf seine Kosten unverzüglich nach der Unterfertigung des Ratenbriefs durch den Verbraucher diesem eine Abschrift auszufolgen; die im Absatz eins, genannten Angaben sind darin deutlich lesbar wiederzugeben.
  3. Absatz 3,Die Rechtswirksamkeit des Abzahlungsgeschäfts ist von der Errichtung des Ratenbriefs unabhängig.