Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Tritt der Verbraucher nach Paragraph 3, oder Paragraph 3 a, vom Vertrag zurück, so hat Zug um Zug
    1. Ziffer eins
      der Unternehmer alle empfangenen Leistungen samt gesetzlichen Zinsen vom Empfangstag an zurückzuerstatten und den vom Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen,
    2. Ziffer 2
      der Verbraucher die empfangenen Leistungen zurückzustellen und dem Unternehmer ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Wertes der Leistung, zu zahlen; die Übernahme der Leistungen in die Gewahrsame des Verbrauchers ist für sich allein nicht als Wertminderung anzusehen.
  2. Absatz 2,Ist die Rückstellung der vom Unternehmer bereits erbrachten Leistungen unmöglich oder untunlich, so hat der Verbraucher dem Unternehmer deren Wert zu vergüten, soweit sie ihm zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichen.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 lassen Schadenersatzansprüche unberührt.