Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Eintragungsbegehren

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Anmeldung hat die begehrte Eintragung bestimmt zu bezeichnen.
  2. Absatz 2,Wurde bereits eine Gewerbeberechtigung erteilt, so ist bei der ersten Anmeldung zum Firmenbuch auch das Ordnungsmerkmal der erteilten Gewerbeberechtigung anzuführen.