BGBl. Nr. 10/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Inkrafttretensdatum
01.07.1996
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
Text
Eintragungsbegehren
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Anmeldung hat die begehrte Eintragung bestimmt zu bezeichnen.
(2)Absatz 2,Wurde bereits eine Gewerbeberechtigung erteilt, so ist bei der ersten Anmeldung zum Firmenbuch auch das Ordnungsmerkmal der erteilten Gewerbeberechtigung anzuführen.