Kurztitel

Schutzzertifikatsgesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

11.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Anmeldung

Paragraph 2, (1) Die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats hat beim Österreichischen Patentamt schriftlich zu erfolgen. Für jede Anmeldung ist eine Anmeldegebühr von 3 000 S zu zahlen.

  1. Absatz 2,Entspricht die Anmeldung nicht den vorgeschriebenen Erfordernissen, so ist der Anmelder aufzufordern, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, so ist die Anmeldung zurückzuweisen.