Absatz eins,Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind ferner einzutragen:
- Ziffer einsdas Datum des Genossenschaftsvertrags;
- Ziffer 2die Höhe des Geschäftsanteils und des Haftungsbetrags sowie die Art der Haftung der Genossenschafter;
- Ziffer 3die Art und Weise der von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen;
- Ziffer 4die Verschmelzung nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz;
- Ziffer 5die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Revisionsverband oder die Befreiung von der Verbandspflicht;
- Ziffer 6die Durchführung der Revision und die Zeit, während welcher sie vorgenommen wurde, sowie der Tag der Einreichung eines Mängelberichts;
- Ziffer 7der Abschlußstichtag sowie der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses (Paragraphen 277 bis 280 HGB), falls die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorgeschrieben ist.