Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

17.08.2006

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind ferner einzutragen:
    1. Ziffer eins
      das Datum des Genossenschaftsvertrags;
    2. Ziffer 2
      die Höhe des Geschäftsanteils und des Haftungsbetrags sowie die Art der Haftung der Genossenschafter;
    3. Ziffer 3
      die Art und Weise der von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen;
    4. Ziffer 4
      die Verschmelzung nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz;
    5. Ziffer 5
      die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Revisionsverband oder die Befreiung von der Verbandspflicht;
    6. Ziffer 6
      die Durchführung der Revision und die Zeit, während welcher sie vorgenommen wurde, sowie der Tag der Einreichung eines Mängelberichts;
    7. Ziffer 7
      der Abschlußstichtag sowie der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses (Paragraphen 277 bis 280 HGB), falls die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorgeschrieben ist.
  2. Absatz 2,Eintragungen gemäß Absatz eins, Ziffer 6 und 7 gelten als bekanntgemacht und müssen nicht veröffentlicht werden.