Kurztitel

Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Text

Zuständige Behörde

Paragraph 23,

Für die Anerkennung der Berechtigung von Revisionsverbänden, für die ihnen angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, ist der Bundesminister für Justiz zuständig, und zwar im Einvernehmen mit

  1. Ziffer eins
    dem Bundesminister für Finanzen, wenn der Revisionsverband nach seinem Statut die Bestellung von Revisoren für Kredit- oder Finanzinstitute bezweckt, beziehungsweise
  2. Ziffer 2
    dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, wenn der Revisionsverband nach seinem Statut die Revision von Wohnungsgenossenschaften, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, bezweckt.