dem Bundesminister für Finanzen, wenn der Revisionsverband nach seinem Statut die Bestellung von Revisoren für Kredit- oder Finanzinstitute bezweckt, beziehungsweise
Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,
Artikel eins, Paragraph 23
01.01.1998
31.12.2005
Für die Anerkennung der Berechtigung von Revisionsverbänden, für die ihnen angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, ist der Bundesminister für Justiz zuständig, und zwar im Einvernehmen mit