Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 453

Inkrafttretensdatum

01.04.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Artikel römisch elf, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

76 aus 2002,.

Text

Paragraph 453, (1) Das Mahnverfahren kann mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt werden, sobald hiefür die technischen und personellen Voraussetzungen erfüllt sind.

  1. Absatz 2,Der Zeitpunkt, ab dem bei einem Gericht nach der Erfüllung der Voraussetzungen nach dem Absatz eins, das Mahnverfahren automationsunterstützt durchgeführt wird, ist vom Gerichtsvorsteher durch Edikt festzustellen; dieses Edikt ist spätestens 14 Tage vorher im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und der zuständigen Rechtsanwaltskammer zuzustellen.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, zur Ermöglichung einer zweckmäßigeren Behandlung der Eingaben (Paragraph 74,) im Mahnverfahren mit Verordnung Formblätter einzuführen, deren sich der Kläger bei solchen Eingaben an ein Gericht, das das Mahnverfahren mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchführt, zu bedienen hat; diese Formblätter sind so auszugestalten, daß sie der Kläger auch leicht und sicher verwenden kann.