Absatz eins,Personen, die ein Recht auf die vom Verfall oder von der Einziehung bedrohten Vermögenswerte oder Gegenstände haben oder ein solches Recht geltend machen, die für Geldstrafen oder für die Kosten des Strafverfahrens haften oder die, ohne selbst beschuldigt oder angeklagt zu sein, von der Abschöpfung der Bereicherung, vom Verfall oder von der Einziehung bedroht sind, sind zur Hauptverhandlung zu laden. Sie haben in der Hauptverhandlung und im nachfolgenden Verfahren, soweit es sich um die Entscheidung über diese vermögensrechtlichen Anordnungen handelt, die Rechte des Beschuldigten. Wenn den Betroffenen die Vorladung zugestellt wurde, kann auch in ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden.