Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 409 a

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 409 a,

  1. Absatz eins,Wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach Paragraph 20, StGB den Zahlungspflichtigen unbillig hart träfe, hat der Vorsitzende auf Antrag durch Beschluß einen angemessenen Aufschub zu gewähren.
  2. Absatz 2,Der Aufschub darf jedoch
    1. Ziffer eins
      bei Zahlung der ganzen Strafe oder des gesamten Geldbetrages nach Paragraph 20, StGB auf einmal oder bei Entrichtung einer 180 Tagessätze nicht übersteigenden Strafe in Teilbeträgen nicht länger sein als ein Jahr,
    2. Ziffer 2
      bei Entrichtung einer 180 Tagessätze übersteigenden Strafe in Teilbeträgen nicht länger als zwei Jahre und
    3. Ziffer 3
      bei Entrichtung einer nicht in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach Paragraph 20, StGB in Teilbeträgen nicht länger als fünf Jahre.
  3. Absatz 3,In die gewährte Aufschubsfrist werden Zeiten, in denen der Zahlungspflichtige auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Leistet der Zahlungspflichtige zur Schadloshaltung oder Genugtuung eines durch die strafbare Handlung Geschädigten Zahlungen, so ist dies bei der Entscheidung über einen Antrag auf Aufschub angemessen zu berücksichtigen. Mit Rücksicht auf Entschädigungszahlungen, die innerhalb der zur Zahlung der Geldstrafe oder des Geldbetrages nach Paragraph 20, StGB gewährten Frist geleistet werden, kann der Aufschub angemessen längstens aber um ein weiteres Jahr verlängert werden.
  4. Absatz 4,Die Entrichtung einer Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach Paragraph 20, StGB in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, daß alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Zahlungspflichtige mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.
  5. Absatz 5,Gegen den Beschluß des Vorsitzenden steht dem Zahlungspflichtigen und dem Ankläger die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.

Schlagworte

Terminverlust

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12039126

alte Dokumentnummer

N2199660286J