Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 352

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch zwanzig. Hauptstück
Von der Wiederaufnahme und der Erneuerung des Strafverfahrens sowie der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

römisch eins. Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 352,

  1. Absatz eins,Ist das Strafverfahren wider eine bestimmte Person durch Einstellung, Zurückweisung der Anklage oder Rücktritt von der Anklage vor der Hauptverhandlung beendigt worden, so kann dem Antrage des Staatsanwaltes oder Privatanklägers auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nur dann stattgegeben werden, wenn die Strafbarkeit der Tat noch nicht durch Verjährung erloschen ist und wenn neue Beweismittel beigebracht werden, die geeignet erscheinen, die Bestrafung des Beschuldigten zu begründen.
  2. Absatz 2,Über die Zulassung dieses Antrages entscheidet, nachdem die nötig befundenen Vorerhebungen gepflogen worden sind, die Ratskammer; gegen die Entscheidung kann beim Gerichtshofe zweiter Instanz Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist binnen vierzehn Tagen nach Eröffnung des Beschlusses beim Gerichtshof erster Instanz anzubringen.
  3. Absatz 3,Dem Privatankläger, der seine Klage zurückgenommen hat, kann die Wiederaufnahme des Strafverfahrens nie bewilligt werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12039114

alte Dokumentnummer

N2199660274J