Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 300

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 300,

  1. Absatz eins,Das Geschworenengericht besteht aus dem Schwurgerichtshof und der Geschworenenbank.
  2. Absatz 2,Dem Schwurgerichtshofe gehören drei Richter an, von denen einer den Vorsitz führt; die Geschworenenbank setzt sich aus acht Geschworenen zusammen.
  3. Absatz 2 a,Liegt dem Angeklagten eine der in den Paragraphen 201 bis 207 StGB bezeichneten strafbaren Handlungen zur Last, so müssen dem Geschworenengericht sowohl mindestens zwei Geschworene des Geschlechtes des Angeklagten als auch mindestens zwei Geschworene des Geschlechtes jener Person angehören, die durch die strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzt wurde.
  4. Absatz 3,Ist zu erwarten, daß die Hauptverhandlung von längerer Dauer sein werde, so kann der Vorsitzende verfügen, daß ein Ersatzrichter und ein oder zwei Ersatzgeschworene der Hauptverhandlung beiwohnen, um bei Verhinderung eines Richters oder eines Geschworenen an dessen Stelle zu treten. Ist eine besonders lange Dauer der Hauptverhandlung zu erwarten, so können zu diesem Zweck noch ein weiterer Ersatzrichter und ein oder zwei weitere Ersatzgeschworene beigezogen werden.
  5. Absatz 4,Sind mehrere Ersatzgeschworene beigezogen worden, so treten sie in der Reihenfolge der Dienstliste an die Stelle des verhinderten Geschworenen. Auf Absatz 2 a, ist Bedacht zu nehmen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996,

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12039112

alte Dokumentnummer

N2199660272J