Absatz eins,In folgenden Fällen bedarf der Beschuldigte (Angeklagte, Betroffene) eines Verteidigers (notwendige Verteidigung):
- Ziffer einsin der Hauptverhandlung vor dem Geschworenen- oder dem Schöffengericht,
- Ziffer 2in der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter, wenn für die Tat, außer in den Fällen der Paragraphen 129, Ziffer eins bis 3 und 164 Absatz 4, StGB, eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist,
- Ziffer 3wenn und solange sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet,
- Ziffer 4zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde und für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über eine solche oder über eine Berufung gegen ein Urteil des Geschworenen- oder Schöffengerichts (Paragraphen 285 a, Ziffer 3, 286, Absatz 4, 294, Absatz 5, 344, 348,),
- Ziffer 5für die Voruntersuchung und die Hauptverhandlung im Fall der Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, StGB (Paragraphen 429, Absatz 2, 430, Absatz 3, 436, 439, Absatz eins,),
- Ziffer 6für die Hauptverhandlung im Fall der Anordnung der Unterbringung in einer der in den Paragraphen 22 und 23 StGB genannten Anstalten (Paragraph 439, Absatz eins,),
- Ziffer 7zur Ausführung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens und für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über einen solchen (Paragraphen 363 a, Absatz 2 und 363 c).