Absatz eins,Den Bezirksgerichten obliegt:
- Ziffer einsdas Strafverfahren wegen aller Vergehen, für die nur Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß ein Jahr nicht übersteigt, mit Ausnahme der Vergehen der Nötigung (Paragraph 105, StGB), der gefährlichen Drohung (Paragraph 107, StGB), der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt (Paragraph 181, StGB) und des fahrlässigen umweltgefährdenden Behandelns von Abfällen (Paragraph 181 c, StGB) sowie mit Ausnahme der den Geschworenengerichten zur Aburteilung zugewiesenen Vergehen.
- Ziffer 2die Mitwirkung am Verfahren wegen Verbrechen und wegen anderer als der in der Ziffer eins, angeführten Vergehen gemäß der Strafprozeßordnung.