Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 177 b

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Text

Unerlaubter Umgang mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen

Paragraph 177 b, (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag

  1. Ziffer eins
    Kernmaterial oder
  2. Ziffer 2
    radioaktive Stoffe, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, durch ionisierende Strahlen den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen herbeizuführen,
aufbewahrt, befördert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  1. Absatz 2,Wer durch die Tat die Gefahr herbeiführt, daß Kernmaterial oder die im Absatz eins, erwähnten Stoffe der Herstellung oder Verarbeitung von zur Massenvernichtung geeigneten atomaren Kampfmitteln zugänglich werden, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 3,Wird durch eine der im Absatz eins, erwähnten Handlungen die im Paragraph 171, Absatz eins, genannte Gefahr herbeigeführt, so ist die dort angedrohte Strafe zu verhängen. Hat die Tat eine der im Paragraph 169, Absatz 3, genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
  3. Absatz 4,Der Begriff Kernmaterial bezeichnet Ausgangsmaterial und besonderes spaltbares Material sowie Ausrüstung, Technologie und Material, die dem Sicherheitskontrollsystem nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1992,, unterliegen.