Absatz eins,Wer zur Massenvernichtung bestimmte und geeignete atomare, biologische oder chemische Kampfmittel
- Ziffer einsherstellt, verarbeitet oder zum Zweck der Herstellung entwickelt,
- Ziffer 2in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt oder
- Ziffer 3erwirbt, besitzt oder einem anderen überläßt oder verschafft,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.