Absatz eins,Der Versteigerungstermin ist öffentlich; er ist in der Regel an der Gerichtsstelle abzuhalten. Aus wichtigen Gründen kann die Versteigerung auf Antrag an dem Orte vorgenommen werden, an dem sich die Liegenschaft befindet.
Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 759 aus 1996,
Paragraph 177
01.05.1997
30.09.2000
Paragraph 177,