Kurztitel

Halbleiterschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

21.08.1996

Abkürzung

HlSchG

Index

26/04 Sonstiges Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Paragraph 7,

Die Wirkung des Halbleiterschutzrechtes tritt gegenüber demjenigen nicht ein, der ein Halbleitererzeugnis erwirbt, ohne zu wissen oder wissen zu müssen, daß es eine geschützte Topographie enthält; sobald er weiß oder wissen muß, daß die Topographie durch ein Halbleiterschutzrecht geschützt ist, muß er dem Schutzrechtsinhaber auf dessen Verlangen für die weitere geschäftliche Verwertung des vorher erworbenen Halbleitererzeugnisses ein Entgelt bezahlen, das einer angemessenen Lizenzgebühr entspricht. Der Schutzrechtsinhaber hat Anspruch auf Rechnungslegung nach Paragraph 151, des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

10002876

Dokumentnummer

NOR12038772

alte Dokumentnummer

N2199657310J