Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 304/1996

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 236

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Text

Paragraph 236,

Vermögensübertragung auf einen Versicherungsverein auf

Gegenseitigkeit

  1. Absatz eins,Eine Aktiengesellschaft, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand hat, kann ihr Vermögen als Ganzes unter Ausschluß der Abwicklung auf einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit übertragen.
  2. Absatz 2,Für die Vermögensübertragung gelten, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt Paragraphen 220 bis 222, Paragraph 225, Absatz eins,, Absatz 2, erster und zweiter Satz und Absatz 3,, Paragraph 225 a, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4, Paragraphen 225 b bis 230, ausgenommen Paragraph 225 e, Absatz 3, zweiter Satz, sowie Paragraph 232, sinngemäß. An die Stelle der übernehmenden Gesellschaft tritt der übernehmende Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der kein kleiner Versicherungsverein sein darf. An die Stelle der Hauptversammlung tritt das oberste Organ des Versicherungsvereins. An die Stelle des Umtauschverhältnisses und allfälliger barer Zuzahlungen tritt das Entgelt für die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft.
  3. Absatz 3,Der Beschluß der obersten Vertretung des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen.
  4. Absatz 4,Die übertragende Gesellschaft hat einen Treuhänder für den Empfang des Entgelts zu bestellen. Die Vermögensübertragung darf erst eingetragen werden, wenn der Treuhänder dem Gericht anzeigt, daß er im Besitz des Entgelts ist.
  5. Absatz 5,Der die Vermögensübertragung genehmigende Bescheid der Versicherungsaufsichtsbehörde ist zum Firmenbuch einzureichen.