Absatz eins,Befinden sich alle Aktien einer übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft, so sind die Angaben über den Umtausch der Aktien (Paragraph 220, Absatz 2, Ziffer 3 und 4) sowie die Erläuterungen und Begründungen hiezu im Verschmelzungsbericht (Paragraph 220 a,) und die Prüfung der Verschmelzung (Paragraph 220 b,, Paragraph 221 a, Absatz 2, Ziffer 5,) nicht erforderlich, soweit sie nur die Aufnahme dieser Gesellschaft betreffen.