Aktiengesetz
BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 304/1996
Paragraph 191
01.07.1996
31.12.2006
Paragraph 191, Veröffentlichung
Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses nach Paragraph 277, HGB darf im Fall des Paragraph 188, erst nach Eintragung des Beschlusses über die Kapitalherabsetzung, im Fall des Paragraph 189, erst ergehen, nachdem die Beschlüsse über die Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung und die Durchführung der Kapitalerhöhung eingetragen worden sind.