Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 304/1996

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 191

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

Paragraph 191, Veröffentlichung

Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses nach Paragraph 277, HGB darf im Fall des Paragraph 188, erst nach Eintragung des Beschlusses über die Kapitalherabsetzung, im Fall des Paragraph 189, erst ergehen, nachdem die Beschlüsse über die Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung und die Durchführung der Kapitalerhöhung eingetragen worden sind.