Aktiengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,
Paragraph 163
01.07.1996
In die Veröffentlichung der Eintragung des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung sind außer deren Inhalt die Angaben im Paragraph 160, Absatz 2,, die im Paragraph 161, für den Fall der Einbringung von Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen und ein Hinweis auf den Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen (Paragraph 161, Absatz 3,) aufzunehmen. Für die Festsetzungen gemäß Paragraph 161, genügt die Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden.