Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 304/1996

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Text

Veräußerung und Einziehung eigener Aktien

Paragraph 65 a,

  1. Absatz eins,Hat die Gesellschaft eigene Aktien entgegen Paragraph 65, Absatz eins, oder 2 erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden. Aktien, die die Gesellschaft nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, erworben und nicht binnen eines Jahres an die Arbeitnehmer ausgegeben hat, müssen innerhalb eines weiteren Jahres veräußert werden.
  2. Absatz 2,Übersteigt der Gesamtnennbetrag der zulässigerweise erworbenen Aktien zehn von Hundert des Grundkapitals, so ist der übersteigende Anteil innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb zu veräußern.
  3. Absatz 3,Sind eigene Aktien innerhalb der in Absatz eins und 2 vorgesehenen Fristen nicht veräußert worden, so sind sie gemäß Paragraph 192, einzuziehen.