Aktiengesetz
BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 304/1996
Paragraph 52
01.07.1996
31.07.2009
Paragraph 52, Keine Rückgewähr der Einlagen
Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden; sie haben, solange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den Bilanzgewinn, der sich aus der Jahresbilanz ergibt, soweit er nicht nach Gesetz oder Satzung von der Verteilung ausgeschlossen ist. Als Rückgewähr von Einlagen gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien (Paragraphen 65, 66,).