Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 304/1996

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

Keine Zeichnung eigener Aktien; Aktienübernahme für, Rechnung der Gesellschaft oder durch ein Tochterunternehmen

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Die Gesellschaft darf keine eigenen Aktien zeichnen.
  2. Absatz 2,Ein Tochterunternehmen (Paragraph 228, Absatz 3, HGB) darf als Gründer oder Zeichner oder in Ausübung eines Bezugsrechts gemäß Paragraph 165, eine Aktie der Gesellschaft nicht übernehmen. Die Wirksamkeit einer solchen Übernahme wird durch einen Verstoß gegen diese Vorschrift nicht berührt.
  3. Absatz 3,Wer als Gründer oder Zeichner oder in Ausübung eines Bezugsrechts gemäß Paragraph 165, eine Aktie für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens (Paragraph 228, Absatz 3, HGB) übernommen hat, kann sich nicht darauf berufen, daß er die Aktie nicht für eigene Rechnung übernommen hat. Er haftet ohne Rücksicht auf Vereinbarungen mit der Gesellschaft oder dem Tochterunternehmen (Paragraph 228, Absatz 3, HGB) auf die volle Einlage. Bevor er die Aktie für eigene Rechnung übernommen hat, stehen ihm keine Rechte aus der Aktie zu.