Absatz eins,Jeder einem einzelnen Aktionär oder einem Dritten eingeräumte besondere Vorteil muß in der Satzung unter Bezeichnung des Berechtigten festgesetzt werden.
Aktiengesetz
BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 304/1996
Paragraph 19
01.07.1996
31.07.2009
Paragraph 19, Sondervorteile. Gründungsaufwand