BGBl.Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 304/1996
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10,
Inkrafttretensdatum
01.07.1996
Außerkrafttretensdatum
31.12.1998
Text
§ 10. Inhaber- und Namensaktien.Paragraph 10, Inhaber- und Namensaktien.
Zwischenscheine
(1)Absatz einsDie Aktien können auf den Inhaber oder auf Namen lauten.
(2)Absatz 2Sie müssen auf Namen lauten, wenn sie vor der vollen Leistung des Nennbetrags oder des höheren Ausgabebetrags ausgegeben werden; der Betrag der Teilleistungen ist in der Aktie anzugeben.
(3)Absatz 3Die Satzung kann bestimmen, daß auf Verlangen eines Aktionärs seine Namensaktie in eine Inhaberaktie oder seine Inhaberaktie in eine Namensaktie umzuwandeln ist.
(4)Absatz 4Zwischenscheine müssen auf Namen lauten.
(5)Absatz 5Zwischenscheine auf den Inhaber sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Besitzern als Gesamtschuldner verantwortlich.
(6)Absatz 6In der Satzung oder durch eine Satzungsänderung (§ 146) kann der Anspruch auf Einzelverbriefung der Aktien ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.In der Satzung oder durch eine Satzungsänderung (Paragraph 146,) kann der Anspruch auf Einzelverbriefung der Aktien ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.