Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 304/1996

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

Paragraph 4, Firma

  1. Absatz einsDie Firma der Aktiengesellschaft ist dem Gegenstand des Unternehmens zu entnehmen. Von dieser Vorschrift darf aus wichtigem Grund abgewichen werden. Die Firma hat die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ zu enthalten; die Bezeichnung kann abgekürzt werden.
  2. Absatz 2Führt die Aktiengesellschaft die Firma eines von ihr erworbenen Handelsgeschäfts gemäß den allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften fort, so muß sie die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ in die Firma aufnehmen.