Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 279

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015

Beachte

Bezugszeitraum: ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. 6. 1996 beginnen vergleiche Artikel römisch siebzehn, Absatz 2, EU-GesRÄG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,).

Text

Offenlegung für kleine und mittelgroße Aktiengesellschaften und mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Paragraph 279,

Für die Offenlegung kleiner und mittelgroßer Aktiengesellschaften (Paragraph 221, Absatz eins und Absatz 2,) und mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Paragraph 221, Absatz 2,) gilt folgendes:

  1. Ziffer eins
    Die offenzulegende Bilanz braucht nur die in Paragraph 224, Absatz 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten, zusätzlich jedoch die folgenden Posten zu enthalten:
    auf der Aktivseite die Posten A römisch eins 2, A römisch zwei 1, 2, 3 und 4, A römisch drei 1, 2, 3 und 4, B römisch zwei 2 und 3, B römisch drei 1, auf der Passivseite die Posten C 1 und 2 und D 1, 2, 6 und 7.
    Aktiengesellschaften haben die Angabe gemäß Paragraph 225, Absatz 5, zu machen.
  2. Ziffer 2
    Die Posten des Paragraph 231, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 5 und Absatz 3, Ziffer eins bis 3 dürfen zu einem Posten unter der Bezeichnung „Rohergebnis“ im Fall des Absatz 2, bzw. „Bruttoergebnis vom Umsatz“ im Fall des Absatz 3, zusammengefaßt werden; die Offenlegung der Angabe gemäß Paragraph 237, Ziffer 4, Litera a, kann unterbleiben.
  3. Ziffer 3
    Der offenzulegende Anhang braucht die Angaben gemäß Paragraph 208, Absatz 3 und Paragraph 237, Ziffer 6 und 9 nicht zu enthalten.