Absatz eins,Als Abschlußprüfer des Jahresabschlusses von Aktiengesellschaften und des Konzernabschlusses dürfen nur Beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften, für Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie für Konzernabschlüsse, in welche keine Aktiengesellschaften einbezogen sind, auch Beeidete Buchprüfer und Steuerberater oder Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften gewählt oder bestellt werden.